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   AG Mannheim, 29.04.2010 - IK 323/04   

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https://dejure.org/2010,12124
AG Mannheim, 29.04.2010 - IK 323/04 (https://dejure.org/2010,12124)
AG Mannheim, Entscheidung vom 29.04.2010 - IK 323/04 (https://dejure.org/2010,12124)
AG Mannheim, Entscheidung vom 29. April 2010 - IK 323/04 (https://dejure.org/2010,12124)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderlichkeit eines Gläubigerantrags zur Versagung der Restschuldbefreiung eines Schuldners bei schuldhafter Nichterfüllung seiner Verfahrensobliegenheiten; Voraussetzung einer Versagung der Restschuldbefreiung eine Schuldners von Amts wegen

  • zvi-online.de

    InsO §§ 295, 296 Abs. 2 Satz 3
    Versagung der Restschuldbefreiung bei unterlassener Auskunftserteilung ohne Gläubigerantrag

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen

Papierfundstellen

  • NZI 2010, 42
  • NZI 2010, 490
  • NZI 2010, 544 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.05.2009 - IX ZB 116/08

    Verpflichtung zur ausdrücklichen Belehrung i.R.d. Anhörung über eine mögliche

    Auszug aus AG Mannheim, 29.04.2010 - IK 323/04
    Der Schuldner hat seine Auskunftspflichten innerhalb der ihm gesetzten Frist gegenüber dem Gericht schuldhaft missachtet, ihm war von Amts wegen und ohne Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung zu versagen ( BGH , ZInsO 2010, 391f.; NZI 2009, 481f.; AG Hamburg, ZInsO 2010, 444f.).

    § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO sieht eine Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen vor; ein Gläubigerantrag ist nicht erforderlich ( BGH , NZI 2009, 481, 482, Rdnr. 14; ZInsO 2010, 391, 392, Rdnr. 22).

    Richtig daran ist, dass in Fällen, in denen ein zulässiger Versagungsantrag gestellt ist, vielfach geeignete Ermittlungsansätze nur gefunden werden können, wenn der Schuldner seiner Auskunftspflicht genügt ( BGH , NZI 2009, 481, 482, Rdnr. 9).

    Das Gesetz sanktioniert diese Verfahrensobliegenheit durch die amtswegige Versagung in Form einer "gebundenen Entscheidung" ( BGH , NZI 2009, 481, 482, Rdnr. 11).

    Demgegenüber setzt § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO keine Beeinträchtigung der Gläubiger voraus ( BGH , NZI 2007, 534, 535, Rdnr. 6; 2009, 481, 482 Rdnr. 14) und Erwägungen zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind nicht vorgesehen; es handelt sich um eine "gebundene Entscheidung." Schließlich besteht der Unterschied, dass der Schuldner im Rahmen des § 296 Abs. 1 InsO unter bestimmten Voraussetzungen seine Obliegenheit unter bestimmten einschränkenden Voraussetzungen nachholen kann, während dies im Fall des § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO ausgeschlossen ist ( BGH , NZI 2009, 481, 482 Rdnr. 15 m.w.N.).

    Bleibt er in dieser Lage weiterhin untätig, kann er nicht ernsthaft damit rechnen, dass die Verfahrensordnung einen derartigen schuldhaften Verstoß gegen Ermittlungsanordnungen des Gerichts sanktionslos lässt ( BGH , NZI 2009, 481, 482, Rdnr. 9); der Schuldner handelte schuldhaft.

    d) Der Schuldner war auch hinreichend über die Folgen seiner verweigerten Auskunftserteilung belehrt worden ( BGH , ZInsO 2009, 1268, 1269, Rdnr. 9).

  • BGH, 08.02.2007 - IX ZB 88/06

    Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Versagung der Restschuldbefreiung

    Auszug aus AG Mannheim, 29.04.2010 - IK 323/04
    Dagegen spricht zum einen die Äußerung des BGH (NZI 2007, 297, Rdnr. 8, "von Amts wegen darf das Gericht das Versagungsverfahren nicht auf andere Versagungsgründe - als, welche vom Gläubiger geltend gemacht wurden - erstrecken. Das Verfahren auf Versagung der Restschuldbefreiung unterliegt der Gläubigerautonomie." Zweifel ergeben sich zum anderen aus der Gesetzesbegründung ( BT-Drucksache 12/2443 S. 193 zu § 245), denn danach dient die Vorschrift der Erleichterung der Sachaufklärung, was sich im Hinblick auf den Begründungszusammenhang auf die Sachaufklärung eines zulässigen Gläubigerantrages beziehen könnte.

    Dabei wird nicht verkannt, dass es zwischen § 295 Abs. 1 Nr. 3 und § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO Überschneidungen gibt, aber diese werden wie dargestellt, auf unterschiedliche Weise sanktioniert, denn im ersten Fall muss sich der Gläubiger darauf berufen ( BGH , NZI 2007, 297, Rdnr. 6 und 8), während im zweiten Fall das Gericht dem Verstoß gegen die Verfahrensobliegenheit von Amts wegen aufgreift.

  • BGH, 21.01.2010 - IX ZB 67/09

    Restschuldbefreiungsverfahren: Voraussetzungen eines zulässigen Versagungsantrags

    Auszug aus AG Mannheim, 29.04.2010 - IK 323/04
    Der Schuldner hat seine Auskunftspflichten innerhalb der ihm gesetzten Frist gegenüber dem Gericht schuldhaft missachtet, ihm war von Amts wegen und ohne Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung zu versagen ( BGH , ZInsO 2010, 391f.; NZI 2009, 481f.; AG Hamburg, ZInsO 2010, 444f.).

    § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO sieht eine Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen vor; ein Gläubigerantrag ist nicht erforderlich ( BGH , NZI 2009, 481, 482, Rdnr. 14; ZInsO 2010, 391, 392, Rdnr. 22).

  • AG Hamburg, 19.02.2010 - 67g IN 127/06

    Versagung der Restschuldbefreiung bei "Abtauchen" des Schuldners nach Neuseeland

    Auszug aus AG Mannheim, 29.04.2010 - IK 323/04
    Der Schuldner hat seine Auskunftspflichten innerhalb der ihm gesetzten Frist gegenüber dem Gericht schuldhaft missachtet, ihm war von Amts wegen und ohne Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung zu versagen ( BGH , ZInsO 2010, 391f.; NZI 2009, 481f.; AG Hamburg, ZInsO 2010, 444f.).

    Das ist etwa, wie im Streitfall, dann erforderlich, wenn der Schuldner zu seinen Einkommensverhältnissen schweigt und der Treuhänder deshalb seiner jährlichen Verteilungspflicht nicht genügen kann (§ 292 Abs. 1 Satz 1 InsO), oder der Schuldner keine Angaben zu einem Wohnsitzwechsel macht und abtaucht ( AG Hamburg , ZInsO 2010, 444).

  • BGH, 04.03.2004 - IX ZB 133/03

    Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde im Insolvenzverfahren; Zulässigkeit

    Auszug aus AG Mannheim, 29.04.2010 - IK 323/04
    Zwar hat bislang die Rechtsprechung dieses Tatbestandsmerkmal nicht ausdrücklich formuliert, es versteht sich jedoch von selbst, dass das Gericht nur dann die Verletzung von Auskunftspflichten sanktionieren kann, wenn es zu deren Anordnung befugt war ( BGH 158, 212, 217).
  • BGH, 25.01.2007 - IX ZB 156/04

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Auskunftsobliegenheit

    Auszug aus AG Mannheim, 29.04.2010 - IK 323/04
    Demgegenüber setzt § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO keine Beeinträchtigung der Gläubiger voraus ( BGH , NZI 2007, 534, 535, Rdnr. 6; 2009, 481, 482 Rdnr. 14) und Erwägungen zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind nicht vorgesehen; es handelt sich um eine "gebundene Entscheidung." Schließlich besteht der Unterschied, dass der Schuldner im Rahmen des § 296 Abs. 1 InsO unter bestimmten Voraussetzungen seine Obliegenheit unter bestimmten einschränkenden Voraussetzungen nachholen kann, während dies im Fall des § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO ausgeschlossen ist ( BGH , NZI 2009, 481, 482 Rdnr. 15 m.w.N.).
  • BGH, 19.05.2011 - IX ZB 274/10

    Restschuldbefreiung: Versagung bei Verweigerung der Mitwirkung seitens des

    Die Verfahrensobliegenheiten des Schuldners dienten der Entlastung der Insolvenzgerichte, nur diese seien die Betroffenen, die im Nichterfüllungsfall von Amts wegen darauf reagieren könnten (vgl. AG Mannheim, NZI 2010, 490 f; AG Hamburg, NZI 2010, 446 f; Jacobi, ZVI 2010, 289, 290 f).
  • LG Freiburg, 13.01.2011 - 3 T 312/10

    Vorausgegangener Antrag eines Gläubigers als Voraussetzung für die Durchführung

    Die Gegenansicht (AG Mannheim, Beschl. v. 29.04.2010 - 8 IK 323/04 - AG Hamburg Beschl. v. 19.02.2010 - 67g IN 127/06 - hierzu Jacobi ZVI 2010, 289 f) überzeugt nicht.
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